Darf ich Files von Tauschbörsen herunterladen?
Verwenden Sie Tauschbörsen? Laden Sie Musik oder Filme aus dem Netz herunter? Machen Sie sich damit strafbar? Was sagt der Gesetzgeber dazu?
Der Kampf der Musikindustrie gegen Downloader wird zum Teil auch psychologisch geführt, die Rechtslage wird nämlich unterschiedlich beurteilt. Die Musik- und Filmindustrie wettert weltweit gegen P2P-Börsen (Peer to Peer Tauschbörsen). Sie sollen Schuld an ihren Umsatzeinbußen sein.
Nachdem mit Kampagnen alleine die User dieser P2P-Börsen nicht vom Downloaden abgehalten werden konnten, wurde bald der Weg vor die Gerichte eingeschlagen. In Österreich ist es seit Herbst 2004 soweit. Der Verband der Österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria) startete die "Aktion scharf".
Aktion Scharf
Filesharing ist im Allgemeinen nicht rechtswidrig. So besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von unterschiedlichen P2P-Tauschbörsen auch urheberrechtlich nicht geschützte Dateien zu tauschen. Aber selbst beim Download von geschützten Files gehen die Meinungen auseinander. Daher kann von den Nutzern der Tauschbörsen wohl kaum pauschal von Raubkopien gesprochen werden. Die Werbekampagne "Raubkopierer sind Verbrecher" dient wohl vor allem dazu, an das schlechte Gewissen zu appellieren.
Upload und Download
P2P-Tauschbörsen ermöglichen neben dem Download naturgemäß auch den Upload der Files. Nur durch "Geben und Nehmen" kann das System funktionieren.
Upload illegal
Unbestritten ist, dass der Upload von urheberrechtlich geschützten Files rechtswidrig ist. Wenn man ein Werk, also Musik, Film, Software vervielfältigen, verbreiten, aufführen oder im Internet zur Verfügung stellen will, benötigt man die Zustimmung desjenigen, der das Werk geschaffen hat oder desjenigen, der die entsprechenden Rechte erworben hat (der so genannte Leistungsschutzberechtigter ist zum Beispiel Micosoft Corp). Der Nutzer müsste also jedes mal beim Urheber nachfragen oder eine Verwertungsvereinbarung abschließen. Diese Zustimmung ist im Falle des Uploads durch einzelne User natürlich nicht gegeben.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht. Eine dieser Ausnahmen stellt das "Recht auf Privatkopie" (vgl. § 42 UrhG) dar. Es wird also die Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch gestattet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kopie weder für unmittelbar noch für mittelbar kommerzielle Zwecke verwendet wird.
Download legal?
Ist es dann aber nicht legal, Musik zum eigenen und privaten Gebrauch via Tauschbörsen herunter zu laden? Hier gehen die Meinungen der Juristen auseinander.
Der so genannte "Download" fällt, laut einiger Juristen, auch unter § 42 UrhG "Recht auf Privatkopie", wenn die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Er darf also nur "zum eigenen Gebrauch" erfolgen und jedenfalls nicht dazu, das Stück mit Hilfe der Kopie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kopie "aus trüber Quelle" gezogen wird, das heißt von einer widerrechtlich upgeloadeten Kopie. Der Grund dafür ist: Filesharing ist frei zugänglich und die gesetzliche Lizenz fordert nicht, dass es sich um eine rechtmäßig hergestellte Vorlage handeln muss (siehe den Gesetzestext des § 42 UrhG).
Der Gesetzgeber hat diesbezüglich noch kein eindeutiges Gesetz herausgegeben. Dies ist aber schon seit längeren im Gespräch und könnte unter Umständen jederzeit erfolgen.
Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass viele User (un)wissentlich ihre Files zum Upload bereitstellen. Zwar kann diese Funktion bei zahlreichen Tauschbörsen mit nur wenigen Klicks deaktiviert werden, bei P2P-Technologie wie BitTorrent wird ein File allerdings schon während des Downloads mit anderen Nutzern getauscht.
Das eigentliche Hauptproblem beim Download ist, dass er in seiner Reinform wenig vorkommt. Normalerweise erfolgt er im Rahmen einer Tauschbörsennutzung. Tauschbörsen beruhen aber auf dem Austauschprinzip und es ist daher standardmäßig der eigene Musikordner zum "Upload" bereitgestellt, was urheberrechtlich als Eingriff in das, dem Urheber vorbehaltene, Zurverfügungstellen im Sinne des § 18a UrhG gewertet wird.
Wo kommt die Kopie her?
Im Streit der Juristen geht es also um die Vorlagen der Kopien. Vertreter der Musikindustrie sind der Meinung, dass von einer illegal erstellten Kopie keine weiteren legalen Kopien, erstellt werden können. Dabei beruft sich die Musikindustrie auf ein Urteil des Obersten Gerichthofs (OGH) (Geschäftszahl 4Ob80/98p), wo zu lesen ist: "Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht."
Auch wenn diese Meinung aus Sicht der Musikindustrie verständlich ist, steht davon aber nichts im Urheberrechtsgesetz.
Alles in allem...
...dürfte es sich also bei dem mit großem Spektakel geführten Kampf der Musikindustrie gegen Downloader derzeit wohl eher um Einschüchterung handeln. Grund dafür sind die abweichenden Rechtsmeinungen, wenn es um den reinen Download geht. Dies könnte sich aber jederzeit ändern. Die Musikindustrie geht momentan aber nur gegen die "Uploader" vor. Was die Musikindustrie damit aber
schon bewirkt ist, dass es in diesen Tauschbörsen immer weniger Uploader gibt, die ihre Daten zur Verfügung stellen und dadurch die Tauschbörsen für den Datenaustausch uninteressanter werden könnten.